Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBGWV§ 16 Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/16#abs-1 (1) Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/16#abs-2 (2) Gewählt wird durch Handaufheben. Widersprechen Wahlberechtigte diesem Verfahren, wird geheim gewählt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/16#abs-3 (3) Wird durch Handaufheben gewählt, nimmt der Wahlvorstand die Stimmauszählung vor und stellt das Ergebnis der Wahl fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/16#abs-4 (4) Ist geheim zu wählen, verteilt der Wahlvorstand Stimmzettel von gleicher Farbe und Größe. Er sorgt dafür, dass die Wahlberechtigten ihren Stimmzettel geheim ausfüllen und so gefaltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, in einen dafür bestimmten Behälter legen können. Nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand unverzüglich die Stimmen öffentlich aus und stellt das Ergebnis der Wahl fest.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/16#abs-5 (5) Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis der Wahl unverzüglich durch einen zweiwöchigen Aushang der Wahlniederschrift an der Stelle bekannt, an der auch das Wählerverzeichnis veröffentlicht wurde. Der Aushang ist mit Datumsstempel und Unterschrift zu dokumentieren.